externer Datenschutzbeauftragter Weilheim

Datenschutz-Grundverordnung und Bundesdatenschutzgesetz

Wir sind externe Datenschutzbeauftragte und beschäftigen uns den ganzen Tag mit dem Schutz personenbezogener Daten. Mal mehr juristisch, mal mehr technisch, aber immer für unsere Kunden.

Unsere Kompetenzen: Datenschutz und Informationssicherheit

Datenschutz gibt es schon einige Jahre länger als die DSGVO. Fünfzig um genau zu sein – im Oktober 2020 feierte das erste Datenschutzgesetz seinen runden Geburtstag.

Seitdem hat sich im Datenschutz sehr viel getan. Weil Datenschutz so ist wie er ist, möchten wir Ihnen mit den Inhalten unserer Seite einen Überblick und praktische Hilfen für den Datenschutz-Dschungel an die Hand geben. Wir hoffen es hilft.

Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten

Nach § 38 BDSG ist jedes Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten (DSB) zu benennen, wenn durch diese personenbezogene Daten regelmäßig und automatisiert verarbeitet werden.

Der Bundestag hat im Juni 2019 das „Zweite Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU“ verabschiedet. Es wurden damit mehr als 150 deutsche Fachgesetze an die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung angepasst. Unter anderem die Schwelle, ab der Unternehmen verpflichtet sind, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.

(Vor der Anpassung des BDSG waren es 10, jetzt liegt die Grenze bei 20 mit der Verarbeitung personenbezogener Daten betraute Beschäftigte.)

Datenschutzbeauftragten bestellen oder benennen?

Was ist denn jetzt richtig?

In der Zeit vor der DSGVO, und damit unter dem alten Bundesdatenschutzgesetz, „bestellte“ man einen Datenschutzbeauftragten. Mit der Datenschutz-Grundverordnung kam das Benennen eines DSB auf.

Beide Begriffe, „bestellen“ und „benennen“ werden genutzt – richtig ist seit der DSGVO benennen, aber man weiß schon was gemeint ist.

  • Risiken bei Verstößen

    Bei Verstoß gegen die Datenschutzgesetze drohen Ihrem Unternehmen hohe Bußgelder, behördliche Anordnungen (Unterlassungen), und möglicherweise sogar Schadenersatzforderungen. Mindestens genauso schlimm ist der Verlust von Ansehen und Vertrauen bei Kunden, Auftraggebern und Mitarbeitern.

Zeigen Sie Ihren Kunden, Auftraggebern und Mitarbeitern, dass Sie mit personenbezogenen Daten sorgsam umgehen.

Am 25. Mai 2018 wurde die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union wirksam. Die Landesdatenschutzbehörden nehmen seitdem eine Kontrollfunktion war. Sie sorgen für die Einhaltung des Datenschutzes.

Um die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten, müssen Unternehmen unterschiedlichste Vorgaben erfüllen, und diese vor allem nachweisen können. Die Benennung eines Datenschutzbeauftragten kann dazu gehören.

Von der Benennung ist nicht abhängig, ob, oder in welchem Umfang ein Unternhmen datenschutzrechtliche Vorgaben aus DSGVO oder BDSG einhalten müssen.

  • Bußgelder

    Es stimmt, DSGVO-Bußgelder können in Millionenhöhe anfallen. In Abhängigkeit des weltweiten (Konzern)Umsatzes des Vorjahres reichte Bandbreite von 2% oder 10 Mio €, bzw.  4% oder 20 Mio. €, je nachdem welcher Betrag höher ist.

    Datenschutz Bußgelder unter der DSGVO sollen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Diese Anforderungen stellt der Datenschutz an Sie und Ihr Unternehmen

Wir bieten Ihnen diese Vorteile

  • sofort umsetzen ohne Wartezeit

  • unabhängiges, objektives Feedback

  • keine internen Ausbildungskosten

  • planbare Kosten