Das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden zur Geschäftsführerhaftung bei Datenschutzverstößen hat für großes Aufsehen gesorgt. Im Urteil des OLG Dresden vom 30.11.2021 wurde der Geschäftsführer als Gesamtschuldner zur Zahlung von 5.000 Euro Schadensersatz neben der Gesellschaft verurteilt.
Hintergründe zur Geschäftsführerhaftung bei Datenschutzverstößen
Grundlage der Entscheidung des Gerichts war, dass der Geschäftsführer die zum Datenschutzverstoß geführte Handlung initiiert hat.
Der Kläger stellte beim Beklagten einen Mitgliedsantrag, woraufhin der Geschäftsführer der Beklagten (der Gesellschaft) einen Detektiv beauftragte um den Kläger auszuspähen. Der Detektiv sollte den Kläger hinsichtlich strafrechtlicher Handlungen prüfen. Der Beklagte erhielt dadurch besonders sensible personenbezogene Daten, welche für die Verarbeitung nicht notwendig waren. Die Mitgliedschaft wurde abgelehnt.
Der Kläger forderte daraufhin Schadensersatz in Höhe von 21.000 €. Das Landgericht Dresden sowie auch das Oberlandesgericht Dresden sprachen dem Kläger 5.000 € zu.
Nähere Umstände zum Fall sind leider nicht bekannt.
Entscheidungsgründe zur Haftung des Geschäftsführers
Das Gericht stütze seine Entscheidung zum einen auf das Fehlen der Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten. Ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 I lit. f DSGVO kommt hierfür nicht in Frage. Ein Ausspähen des Klägers hinsichtlich strafrechtlicher Handlungen war für die Mitgliedschaft nicht von Relevanz.
Zudem sah das Gericht hierin auch einen Verstoß gegen Art. 10 DSGVO. Hiernach dürfen Daten zu strafrechtlichen Verurteilungen und Straftaten „nur unter behördlicher Aufsicht vorgenommen werden“.
Das LG Dresden entschied sich dafür, dem Kläger einen ersatzfähigen Schaden nach Art. 82 DSGVO in Höhe von 5.000 € zu zusprechen. Das Oberlandesgericht schloss sich der Entscheidung an.
Auswirkungen auf die Haftung von Geschäftsführern bei Datenschutzverstößen
Die Entscheidung könnte weitreichende Folgen haben wenn sich weitere Gerichte dieser Auffassung zur Geschäftsführerhaftung bei Datenschutzverstößen anschließen. Danach würde der Geschäftsführer, sobald er eine Handlung mit initiiert hat, neben der Gesellschaft bei Datenschutzverstößen als Gesamtschuldner haften.
Problematisch an der Entscheidung ist, dass die Begründung eher schwach ist und nicht tief genug geht.
Dennoch müssen Geschäftsführer damit rechnen, dass eine gesamtschuldnerische Haftung bei einer durch sie initiierten Handlung (Verarbeitung), welche zu einer unrechtmäßigen Datenverarbeitung geführt hat (Datenschutzverstöße), in Frage kommt.
Es bleibt spannend, welche Auswirkungen die vorgenannte Entscheidung auf weitere Verstöße und damit auf die Geschäftsführerhaftung bei Datenschutzverstößen haben wird.