Brexit Übergangsphase für Datenschutz wird verlängert
Für den Brexit gibt es nun eine weitere Übergangsphase von vier Monaten. Mit der neuen Übergangsphase bleibt die Übermittlung personenbezogener Daten in das vereinigte Königreich ohne zusätzliche Maßnahmen vorerst rechtskonform.
zur Pressemitteilung der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) vom 28.12.2020
Nach dem Austritt von Nordirland und dem vereinigten Königreich Großbritannien aus der EU ist mittlerweile fast ein Jahr vergangen. Beide Länder sind aus der EU ausgetreten und wurden damit jeweils zu einem Drittland aus Sicht der DSGVO. Aus Datenschutzsicht ein Desaster das Verantwortlichen Unternehmen und deren Datenschützern viele Umstände bereiten hätte können. Durch ein Austrittsabkommen, war es jedoch weiterhin möglich personenbezogenen Daten in die vom Brexit betroffenen Länder zu übermitteln. Aber auch dieses Abkommen hatte ein Ende. Am 31.12.2020 ist der Übergangszeitraum abgelaufen.
Entwurf des Brexit Abkommens steht
Eine Zwischenlösung bietet nun der Entwurf des Brexit Abkommens. In diesem ist eine viermonatige Übergangsfrist vorgesehen – auch in Bezug auf Datenschutz. Damit bleibt der Datentransfer von personenbezogenen Daten ab dem 01.01.2021 weiterhin erlaubt. Das schafft zunächst einmal etwas mehr Rechtssicherheit. Eine Verlängerung der Übergangsphase um weitere zwei Monate ist möglich, solange keiner der Beteiligten Widerspruch einlegt.
Ohne diese weitere Übergangsfrist, kann ein Datentransfer personenbezogener Daten nur unter den Voraussetzungen der Art. 45 ff. DSGVO erfolgen. Damit werden zunächst die Unternehmen jedenfalls bis zum 30.04.2021 bzw. 30.06.2021 entlastet. Ist bis dahin noch immer keine Entscheidung getroffen, verstoßen die Unternehmen mit jeder Datenübermittlung nach Nordirland oder Großbritannien gegen die datenschutzrechtlichen Vorgaben der DSGVO.
Angemessenheitsbeschluss nötig
Trotz der „kleinen Pause“ darf sich niemand auf einen nötigen Angemessenheitsbeschluss verlassen. Dieser ist für die dauerhaft datenschutzkonforme Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer erforderlich. Einen Angemessenheitsbeschluss erlässt die EU-Kommission (siehe Art. 45 DSGVO). Dieser bestätigt, dass die Übermittlungen personenbezogener Daten in das betreffende Land erlaubt sind. Der Angemessenheitsbeschluss bestätigt auch, dass das (Daten)Schutzniveau des Landes für die Datenübermittlung ausreichend ist. Hierzu wird ein Ausschussverfahren mit verschiedenen Schritten durchgeführt. Bisher gibt es noch keinen Beschluss durch die EU-Kommision.
Unternehmen sollten sich auf das was kommt vorbereiten. Ein Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission ist nötig, kann aber einige Zeit dauern.
Wie der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz, Prof. Dr. Dieter Kugelmann sagte:
Auch wenn man auf eine solche Angemessenheitsentscheidung der Kommission hoffen kann, darauf verlassen sollte man sich nicht.
TIPP: Legen Sie also nicht die Hände in den Schoss. Behalten Sie Ihre Verarbeitungen samt Auftragsverarberitern und Unterauftragnehmern im Blick, damit Sie schnell reagieren können.
zur Pressemitteilung der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) vom 28.12.2020