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Kündigungsschutz interner Datenschutzbeauftragter

Wenn es um den Kündigungsschutz interner Datenschutzbeauftragter geht, wird in den Unternehmen oft hitzig diskutiert. Der Grund: es ist nicht so einfach, denn ein interner Datenschutzbeauftragter genießt in Deutschland einen gewissen Kündigungsschutz.

Wie schon in dem Beitrag Interner oder externer Datenschutzbeauftragter? dargestellt, gibt es bei internen Datenschutzbeauftragten nicht nur Vorteile. Zu den Nachteilen zählt ganz klar der Kündigungsschutz.

das Problem mit dem Kündigungsschutz interner Datenschutzbeauftragter

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In Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO steht

Der Datenschutzbeauftragte darf von dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden.

Zusätzlich steht in § 6 Abs. 4 BDSG

Die Abberufung der oder des Datenschutzbeauftragten ist nur in entsprechender Anwendung des § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässig. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche die öffentliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Nach dem Ende der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte oder als Datenschutzbeauftragter ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Jahres unzulässig, es sei denn, dass die öffentliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt ist.

und § 38 Abs. 2 BDSG

§ 6 Absatz 4, 5 Satz 2 und Absatz 6 finden Anwendung, § 6 Absatz 4 jedoch nur, wenn die Benennung einer oder eines Datenschutzbeauftragten verpflichtend ist.

zur Eindordnung des Kündigungsschutz interner Datenschutzbeauftragter

Interne Datenschutzbeauftragte genießen einen Kündigungsschutz. Nur weil ein DSB seine Aufgaben erfüllt, darf er nicht abberufen, oder gar gekündigt werden.

Dabei kam die Frage auf, ob eine Kündigung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Datenschutzbeauftragten mit den Vorgaben der DSGVO in Einklang  steht, wenn keine Tatsachen vorliegen, die eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigen.

Die Frage war berechtigt, denn der genannte Art. 38 Abs. 3 S.2 DSGVO sieht nur vor, dass ein Datenschutzbeauftragter nicht wegen der Erfüllung seiner Aufgaben abberufen oder benachteiligt werden darf.

Der EuGH hat dazu festgestellt, dass es hierzu keine Widersprüche gibt. Hintergrund ist, dass es den Mitgliedsstaaten – in diesem Fall Deutschland – frei steht, strengere Vorschriften für die arbeitgeberseitige Kündigung eines Datenschutzbeauftragten zu erlassen.

Probleme die zur Kündigung eines internen Datenschutzbeauftragten führen

Gerade 2018 als die Anforderungen der DSGVO noch schnell umgesetzt werden mussten, aber Datenschutzbeauftragte kaum zu bekommen waren, u.a. weil sie nicht ausgebildet waren, setzten einige Unternehmen auf die interne Lösung: Sie benannten einen angestellten Mitarbeiter zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten und haben damit die Position des internen Datenschutzbeauftragten geschaffen.

Diese internen Mitarbeiter haben sich dann im weiteren Verlauf in die Thematik des Datenschutzes und in Ihre Aufgaben als Datenschutzbeauftragte eingearbeitet. Manche mehr, manche weniger, manche intensiver als vom Arbeitgeber gewünscht war, manche weniger.

Aus eigener Erfahrung, da wir in Unternehmen immer wieder internen Datenschutzbeauftragten als externe DSB nachfolgen und ablösen, können wir berichten, dass die Aufgaben, aber vor allem Kompetenzen durch manche interne Datenschutzbeauftragte oft falsch interpretiert werden.

Häufiges Phänomen

Gerade in Bezug auf die Weisungskompetenz, also die Vorgaben gegenüber Beschäftigten, oder gar der verantwortlichen Stelle zur Einhaltung gesetzlicher Vorgaben hat der Datenschutzbeauftragte kein Recht. Er kann und soll in seiner Beratung die Verantwortliche Stelle informieren, jedoch ist er weder für die Umsetzung, noch die Einhaltung zuständig und kann diese schon gar nicht anordnen oder durchsetzen. Diese Aufgabe obliegt alleine dem Verantwortlichen.

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