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externe Meldestelle des Bundes

Die externe Meldestelle des Bundes beim Bundesministerium für Justiz können SIe sich hier ansehen: https://www.bundesjustizamt.de/DE/MeldestelledesBundes/MeldestelledesBundes_node.html

Seit dem 02. Juli 2023 ist in Deutschland das Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft.
Damit müssen Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern eine interne Meldestelle zur Annahme von Hinweisen betreiben und Hinweise entgegennehmen.

Es gibt für Hinweisgeber aber auch die Möglichkeit die externe Meldestelle des Bundes zur Abgabe von Hinweisen zu nutzen.

Um genau zu sein gibt es noch zwei weitere externe Meldestellen des Bundes.

Bundeskartellamt
https://www.bkms-system.net/bkwebanon/report/clientInfo?cin=9okdios845&c=-1&language=ger

BaFin
https://www.bkms-system.net/bkwebanon/report/clientInfo?cin=2BaF6&c=-1&language=ger

Alle diese Meldestellen werden vom Bund betrieben, bzw. angeboten.

Auf der Webseite des BMJ finden Sie ein recht übersichtliches Online-Formular.

Eine Meldung / einen Hinweis kann ein Hinweisgeber auch per Telefon, Post oder im persönlichen Gespräch an das BMJ übermitteln.

Generell können Hinweisgeber sich aussuchen, ob sie die interne Meldestelle eines Unternehmens nutzen möchten, oder lieber die / eine externe Meldestelle des Bundes.

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Zuständigkeit des BMJ als externe Meldestelle des Bundes

Das BMJ ist für folgende Meldungen zuständig:

  • Strafrecht
  • Ordnungswidrigkeitenrecht, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient,
  • Produktsicherheit und -konformität
  • Verkehrssicherheit
  • Umweltschutz
  • Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit
  • Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz
  • öffentliche Gesundheit
  • Verbraucherschutz
  • Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen
  • öffentliches Auftragswesen
  • Steuerrecht der Körperschaften und Personenhandelsgesellschaften
  • Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union
  • staatliche Beihilfen
  • sonstige Binnenmarktvorschriften (Vorschriften der Europäischen Union zum freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital)
  • Äußerungen von Beamtinnen und Beamten, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen

Vorgehen der externen Meldestelle des Bundes bei einer Meldung

Eine Meldestelle prüft erstmal den Sachverhalt und kann dann den

  • betroffene Beschäftigungsgeber kontaktieren,
  • die hinweisgebende Person an andere zuständige Stellen verweisen,
  • das Verfahren aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen abschließen oder
  • das Verfahren an eine zuständige Behörde zwecks weiterer Untersuchungen abgeben.

Ergibt die Prüfung der externen Meldestelle des Bundes, dass ein Straftatbestand erfüllt ist, wird das Verfahren an die zuständige Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Was dann weiter geschieht entscheidet die Staatsanwaltschaft.

Unternehmen bevorzugen ganz klar die interne Meldung, denn dann können sie erstmal selbst tätig werden ohne sich gegenüber einer Behörde rechtfertigten zu müssen.

Es besteht keine Pflicht zur Selbstanzeige.

Auffällig ist, dass das Bundesamt für Justiz regelrecht für die Nutzung der internen Meldestellen wirbt. Das ist durchaus verständlich, denn jede Meldung die Unternehmen selbst erhalten, muss das BMJ nicht bearbeiten. Der Aufwand ist also geringer und man hofft, dass Unternehmen die Dinge intern regeln und den gemeldeten Verstoß abstellen, bzw. darauf hinwirken.

Vorteile der internen Meldestellefür Unternehmen

Ein Zeichen dafür, dass Unternehmen das Vertrauen der Hinweisgeber genießen ist die Nutzung der internen Meldestelle.

Richten Sie deshalb eine eigene interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz ein. Erfahren Sie welche Anforderungen ein Hinweisgeberschutzsystem erfüllen.

In allen Fällen, in denen intern wirksam gegen einen gemeldeten Verstoß vorgegangen werden kann und der Hinweisgeber keine Repressalien befürchten muss, sieht das BMJ die Abgabe einer internen Meldung der bei einer externen Meldestelle vor.

„Wenn einem intern gemeldeten Verstoß nicht abgeholfen wurde, können Sie sich an uns wenden.“

Anonyme Meldung bei externen Meldestellen des Bundes

Im Hinweisgeberschutzgesetz ist unter § 16 Abs. 1 vorgegeben, dass auch anonym eingehende Meldungen bearbeitet werden sollten.

Sollte ist mehr als können, aber weniger als müssen.

Es besteht beim BMJ für Hinweisgeber die Möglichkeit, eine Meldung anonym abzugeben. Die externe Meldestelle des Bundes beim BMJ bearbeitet auch anonyme Meldungen.

Allerdings weist das BMJ darauf hin, dass im Fall einer anonymen Meldung keine Möglichkeit mehr gegen ist mit dem Hinweisgeber in Kontakt zu treten und es keine Möglichkeit gibt weitere verfahrensrelevante Informationen auszutauschen. Das gilt vor allem für Eingangsbestätigungen, Rückfragen und verfahrensabschließende Entscheidungen.

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